Numbers:29
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*
Im siebenten Monat aber ,
am ersten des Monats ,
sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten ;
da d ü
rft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten :
als Tag des L ä
rmblasens soll er euch gelten .
*
Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch f ü
r Jahwe herrichten :
einen jungen Stier ,
einen Widder und sieben fehllose ,
einj ä
hrige L ä
mmer .
*
Dazu als Speisopfer mit Ö
l angemachtes Feinmehl ;
drei Zehntel zu dem Farren ,
zwei Zehntel zu dem Widder
*
und je ein Zehntel zu jedem der sieben L ä
mmer .
*
Ferner einen Ziegenbock als S ü
ndopfer ,
um euch S ü
hne zu schaffen , -
*
au ß
er dem Neumond-Brandopfer und dem zugeh ö
rigen Speisopfer ,
sowie au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer und dem zugeh ö
rigen Speisopfer und den Trankopfern ,
die ihnen beizugeben sind ,
wie es sich geb ü
hrt -
zum lieblichen Geruch ,
als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer .
*
Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien ;
da d ü
rft ihr keinerlei Arbeit verrichten .
*
An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen ,
als lieblichen Geruch :
einen jungen Stier ,
einen Widder und sieben einj ä
hrige L ä
mmer ;
fehllos sollt ihr sie liefern .
*
Dazu als Speisopfer mit Ö
l angemachtes Feinmehl ;
drei Zehntel zu dem Farren ,
zwei Zehntel zu dem Widder ,
*
je ein Zehntel zu jedem der sieben L ä
mmer .
*
Ferner einen Ziegenbock als S ü
ndopfer ,
au ß
er dem S ü
ndopfer zur Ents ü
ndigung und dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und den zugeh ö
rigen Trankopfern .
*
Und am f ü
nfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten ;
da d ü
rft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten ,
sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang .
*
Und an Brandopfern ,
als Feueropfer zu lieblichem Geruch f ü
r Jahwe ,
habt ihr darzubringen :
dreizehn junge Stiere ,
zwei Widder und vierzehn einj ä
hrige L ä
mmer ;
fehllos m ü
ssen sie sein .
*
Dazu als Speisopfer mit Ö
l angemachtes Feinmehl ;
drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren ,
zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder
*
und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn L ä
mmer .
*
Ferner einen Ziegenbock als S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
*
Und am zweiten Tage :
zw ö
lf junge Stiere ,
zwei Widder und vierzehn fehllose einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Ziegenbock als S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und den zugeh ö
rigen Trankopfern .
*
Am dritten Tage :
elf Farren ,
zwei Widder und vierzehn fehllose ,
einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Bock zum S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
*
Am vierten Tage :
Zehn Farren ,
zwei Widder und vierzehn fehllose ,
einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Ziegenbock als S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
*
Am f ü
nften Tage neun Farren ,
zwei Widder und vierzehn fehllose einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Bock zum S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
*
Am sechsten Tage :
acht Farren ,
zwei Widder und vierzehn fehllose einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Bock zum S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und den zugeh ö
rigen Trankopfern .
*
Am siebenten Tage :
sieben Farren ,
zwei Widder und vierzehn fehllose einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren ,
den Widdern und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Bock zum S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
*
Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten ;
da d ü
rft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten .
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Und an Brandopfern ,
als Feueropfer lieblichen Geruchs f ü
r Jahwe ,
habt ihr darzubringen einen Farren ,
einen Widder und sieben fehllose ,
einj ä
hrige L ä
mmer
*
nebst den zugeh ö
rigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren ,
dem Widder und den L ä
mmern ,
entsprechend ihrer Anzahl ,
wie es sich geb ü
hrt .
*
Ferner einen Bock zum S ü
ndopfer ,
au ß
er dem regelm äß
igen Brandopfer nebst dem zugeh ö
rigen Speisopfer und Trankopfer .
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Diese Opfer habt ihr Jahwe herzurichten an euren Festen ,
au ß
er dem ,
was ihr an Brandopfern ,
Speisopfern ,
Trankopfern und Heilsopfern infolge von Gel ü
bden oder als freiwillige Spende darbringen werdet .