Numbers:29



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* Im siebenten Monat aber , am ersten des Monats , sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten ; da d ürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten : als Tag des L ärmblasens soll er euch gelten . * Da sollt ihr als Brandopfer zum lieblichen Geruch f ür Jahwe herrichten : einen jungen Stier , einen Widder und sieben fehllose , einj ährige L ämmer . * Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl ; drei Zehntel zu dem Farren , zwei Zehntel zu dem Widder * und je ein Zehntel zu jedem der sieben L ämmer . * Ferner einen Ziegenbock als S ündopfer , um euch S ühne zu schaffen , - * au ßer dem Neumond-Brandopfer und dem zugeh örigen Speisopfer , sowie au ßer dem regelm äßigen Brandopfer und dem zugeh örigen Speisopfer und den Trankopfern , die ihnen beizugeben sind , wie es sich geb ührt - zum lieblichen Geruch , als ein Jahwe dargebrachtes Feueropfer . * Und am zehnten Tage desselben siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten und euch kasteien ; da d ürft ihr keinerlei Arbeit verrichten . * An Brandopfern habt ihr Jahwe darzubringen , als lieblichen Geruch : einen jungen Stier , einen Widder und sieben einj ährige L ämmer ; fehllos sollt ihr sie liefern . * Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl ; drei Zehntel zu dem Farren , zwei Zehntel zu dem Widder , * je ein Zehntel zu jedem der sieben L ämmer . * Ferner einen Ziegenbock als S ündopfer , au ßer dem S ündopfer zur Ents ündigung und dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und den zugeh örigen Trankopfern . * Und am f ünfzehnten Tage der siebenten Monats sollt ihr Festversammlung am Heiligtum abhalten ; da d ürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten , sondern sollt Jahwe ein Fest feiern sieben Tage lang . * Und an Brandopfern , als Feueropfer zu lieblichem Geruch f ür Jahwe , habt ihr darzubringen : dreizehn junge Stiere , zwei Widder und vierzehn einj ährige L ämmer ; fehllos m üssen sie sein . * Dazu als Speisopfer mit Öl angemachtes Feinmehl ; drei Zehntel zu jedem der dreizehn Farren , zwei Zehntel zu jedem der beiden Widder * und je ein Zehntel zu jedem der vierzehn L ämmer . * Ferner einen Ziegenbock als S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Und am zweiten Tage : zw ölf junge Stiere , zwei Widder und vierzehn fehllose einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Ziegenbock als S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und den zugeh örigen Trankopfern . * Am dritten Tage : elf Farren , zwei Widder und vierzehn fehllose , einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Bock zum S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Am vierten Tage : Zehn Farren , zwei Widder und vierzehn fehllose , einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Ziegenbock als S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Am f ünften Tage neun Farren , zwei Widder und vierzehn fehllose einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Bock zum S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Am sechsten Tage : acht Farren , zwei Widder und vierzehn fehllose einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Bock zum S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und den zugeh örigen Trankopfern . * Am siebenten Tage : sieben Farren , zwei Widder und vierzehn fehllose einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu den Farren , den Widdern und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Bock zum S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Am achten Tage sollt ihr Festversammlung abhalten ; da d ürft ihr keinerlei Werktagsarbeit verrichten . * Und an Brandopfern , als Feueropfer lieblichen Geruchs f ür Jahwe , habt ihr darzubringen einen Farren , einen Widder und sieben fehllose , einj ährige L ämmer * nebst den zugeh örigen Speisopfern und Trankopfern zu dem Farren , dem Widder und den L ämmern , entsprechend ihrer Anzahl , wie es sich geb ührt . * Ferner einen Bock zum S ündopfer , au ßer dem regelm äßigen Brandopfer nebst dem zugeh örigen Speisopfer und Trankopfer . * Diese Opfer habt ihr Jahwe herzurichten an euren Festen , au ßer dem , was ihr an Brandopfern , Speisopfern , Trankopfern und Heilsopfern infolge von Gel übden oder als freiwillige Spende darbringen werdet .

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