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OT-LAW.filter - sf_luther_1545_letzte_hand_rev2 entbl:



sf_luther_1545_letzte_hand_rev2@Leviticus:20:17 @ WEnn jemand seine Schwester nimpt / seins Vaters tochter oder seiner Mutter tochter / vnd jre schambd beschawet / vnd sie wider seine schambd / Das ist ein blutschande / Die sollen ausgerottet werden fur den Leuten jres volcks / Denn er hat seiner Schwester schambd entblösset / er sol seine missethat tragen.

sf_luther_1545_letzte_hand_rev2@Leviticus:20:18 @ WEnn ein Man beim Weibe schlefft zur zeit jrer Kranckheit / vnd entblösset jre schambd / vnd deckt jren brun auff / vnd sie entblösset den brun jrs bluts / Die sollen beide aus jrem Volck gerottet werden.

sf_luther_1545_letzte_hand_rev2@Numbers:5:18 @ Vnd sol das Weib fur den HERRN stellen / vnd jr Heubt entblössen / vnd das Rügeopffer / das ein Eiueropffer ist / auff jr hand legen. Vnd der Priester sol in seiner Hand bitter verflucht Wasser haben /

sf_luther_1545_letzte_hand_rev2@Deuteronomy:32:42 @ Jch wil meine Pfeil mit blut truncken machen / Vnd mein Schwert sol fleisch fressen. Vber dem blut(note:)Das sind drey straffen des schwerts / Die erste / das jr viel erschlagen wird. Die ander / das sie gefangen gefürt werden. Die dritte / das jr heubt blos solt werden / das ist / Jr Königreich vnd Priesterthum solt von jnen genomen werden / Welche durchs Har auff dem heubt bedeut ist. (:note)der Erschlagenen / vnd vber dem gefengnis / Vnd vber dem entblösseten heubt des Feindes.


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