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OT-LAW.filter - sf_textbibel_1906_nt_at heimgef:



sf_textbibel_1906_nt_at@Deuteronomy:20:7 @ Auch wer sich ein Weib verlobt, aber noch nicht heimgeführt hat, trete ab und kehre heim, damit er nicht in der Schlacht umkomme, und ein anderer sie heimführe.

sf_textbibel_1906_nt_at@Deuteronomy:22:13 @ Wenn jemand, nachdem er eine Frau heimgeführt und ihr beigewohnt hat, Widerwillen gegen sie empfindet

sf_textbibel_1906_nt_at@Deuteronomy:22:14 @ und ihr schändliche Dinge zur Last legt und sie so in üblen Ruf bringt, indem er behauptet: Ich habe diese Frau heimgeführt, aber bei der Beiwohnung sie nicht als Jungfrau erfunden,

sf_textbibel_1906_nt_at@Deuteronomy:24:3 @ dieser zweite Mann aber, weil er ihr gleichfalls abgeneigt wurde, ihr auch einen Scheidebrief geschrieben und eingehändigt und sie aus seinem Hause entlassen hat -, oder wenn der zweite Mann, der sie als sein Weib heimgeführt hat, gestorben ist:

sf_textbibel_1906_nt_at@Deuteronomy:24:5 @ Wenn einer neuvermählt ist, so braucht er nicht mit dem Heer auszuziehen, und man soll ihm keinerlei Leistung auferlegen; er soll ein Jahr lang frei sein für sein Haus, damit er das Weib, das er heimgeführt hat, erfreue.


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